Allgemeine Geschäftsbedingungen

CourtBill – Software für Dolmetscher, Übersetzer und Sachverständige

Nur für Unternehmer · Stand: 30.09.2026

§ 1 Geltungsbereich und Unternehmereigenschaft

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Verträge über den Erwerb, die Lizenzierung, die zeitlich befristete Nutzung sowie ergänzende Pflege-, Wartungs- und Supportleistungen im Zusammenhang mit der Software CourtBill. Anbieter ist der im jeweiligen Angebot, Vertrag oder Impressum als Betreiber von CourtBill ausgewiesene Vertragspartner („Anbieter“).

1.2 Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB ist ausgeschlossen. Der Kunde bestätigt mit Vertragsschluss, CourtBill ausschließlich im Rahmen seiner gewerblichen, freiberuflichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zu erwerben und zu nutzen.

1.3 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Anbieter ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.

1.4 Individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien haben Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt solcher Vereinbarungen ist die jeweils getroffene Vereinbarung maßgeblich.

§ 2 Vertragsschluss

2.1 Darstellungen der Software, Tarife und Leistungen auf Internetseiten, in Werbematerialien oder sonstigen Produktinformationen stellen, soweit nicht ausdrücklich anders bezeichnet, kein verbindliches Angebot dar, sondern eine Aufforderung zur Abgabe einer Anfrage oder Bestellung.

2.2 Eine Anfrage des Kunden über die Website, per E-Mail oder telefonisch ist unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindliche Bestellung bezeichnet und vom Anbieter als solche angenommen wird.

2.3 Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde ein Angebot des Anbieters in Textform annimmt, der Anbieter eine verbindliche Bestellung des Kunden in Textform bestätigt oder der Anbieter die vereinbarte Vollversion bzw. Lizenz freischaltet. Eine bloße Eingangsbestätigung stellt noch keine Annahme dar.

2.4 Der Anbieter ist berechtigt, Anfragen oder Bestellungen ohne Angabe von Gründen abzulehnen, soweit noch kein Vertrag zustande gekommen ist.

2.5 Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, Nutzungs- oder Lizenzvertrag, der Produktbeschreibung und diesen AGB. Produktbeschreibungen sind Beschaffenheitsangaben; eine Garantie wird nur übernommen, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet wird.

§ 3 Testphase

3.1 Sofern der Anbieter eine Testphase einräumt, beträgt diese – soweit nicht anders vereinbart – 3 Monate ab Freischaltung der Testversion. Die Testphase kann funktional eingeschränkt sein; Leistungen Dritter können von der Testphase ausgenommen sein.

3.2 Die Testphase endet automatisch mit Ablauf des vereinbarten Testzeitraums. Sie geht nicht automatisch in eine kostenpflichtige Nutzung über. Eine kostenpflichtige Nutzung – als Abonnement oder als Einmalkauf – kommt erst durch eine gesonderte, ausdrückliche Bestellung des Kunden zustande; für die dann beginnende Vertragslaufzeit gilt § 9, für die Vergütung gilt § 8.

3.3 Die vergütungsfreie Testphase kann grundsätzlich nur einmal pro Kunde in Anspruch genommen werden, sofern der Anbieter nicht ausdrücklich etwas anderes gestattet.

§ 4 Leistungsumfang, Systemvoraussetzungen und Support

4.1 CourtBill ist eine Desktop-Software zur Unterstützung der beruflichen Verwaltung und Abrechnung, insbesondere für Dolmetscher, Übersetzer und Sachverständige. Die Software kann Funktionen zur Unterstützung JVEG-bezogener Abrechnungen enthalten. Die konkrete rechtliche oder steuerliche Beurteilung eines Einzelfalls sowie die Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit einer Abrechnung bleiben Aufgabe des Kunden.

4.2 Der geschuldete Funktionsumfang richtet sich nach der jeweils erworbenen Lizenz, dem gebuchten Tarif und der dazugehörigen Produktbeschreibung. Zusätzliche Module, Schnittstellen oder Erweiterungen sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.

4.3 Der Anbieter gewährleistet, dass die Software zum Zeitpunkt der Bereitstellung für die in den jeweils geltenden Systemvoraussetzungen bezeichneten Betriebssysteme und Hardwareumgebungen vorgesehen ist. Eine Funktionsfähigkeit auf hiervon abweichenden oder künftig wesentlich geänderten Systemumgebungen ist nur geschuldet, soweit dies ausdrücklich vereinbart ist oder im Rahmen der nach § 5 geschuldeten Minor Updates erfolgt.

4.4 Freiwillige und unentgeltliche Zusatzleistungen, die nicht Bestandteil der vereinbarten Hauptleistung sind, können für die Zukunft geändert oder eingestellt werden. Soweit die Einstellung für den Kunden wesentlich ist, wird der Anbieter hierüber mit angemessener Frist informieren.

4.5 Ändern sich gesetzliche oder technische Rahmenbedingungen nach Vertragsschluss derart, dass die vereinbarte Leistung nur noch mit unverhältnismäßigem Aufwand oder technisch nicht mehr zumutbar erbracht werden kann, werden die Parteien zunächst eine zumutbare Anpassung prüfen. Ist eine solche nicht möglich, bleibt beiden Parteien das Recht zur außerordentlichen Kündigung des betroffenen Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund unberührt.

Fehler und Fehlerbehebung

4.6 Ein Fehler liegt vor, wenn die Software bei vertragsgemäßer Nutzung von der vereinbarten Soll-Beschaffenheit nicht nur unerheblich abweicht und dadurch ihre Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigt wird oder durch die Software eine vertragswidrige Beschädigung bzw. ein Verlust von Daten verursacht wird.

4.7 Der Kunde hat auftretende Fehler möglichst unverzüglich und so konkret wie möglich zu melden und – soweit zumutbar – Angaben zu Systemumgebung, Arbeitsschritten, Fehlermeldungen, Protokollen und Reproduktionsschritten bereitzustellen. Die Meldung kann über eine bereitgestellte Meldefunktion oder per E-Mail erfolgen.

4.8 Kann eine Störung nicht reproduziert oder anhand der vom Kunden bereitgestellten Informationen nicht hinreichend eingegrenzt werden, besteht kein Anspruch auf eine sofortige Fehlerbeseitigung. Die Parteien wirken in diesem Fall im zumutbaren Umfang an der weiteren Analyse mit.

4.9 Soweit Telefon-Support angeboten wird, ist dieser ohne gesonderte Vereinbarung auf Unterstützung bei der Installation der CourtBill-Software beschränkt.

4.10 Support- und Fehlerbehebungsleistungen sind nicht geschuldet, soweit die Störung überwiegend verursacht wurde durch:

a) nicht vom Anbieter freigegebene Änderungen oder Eingriffe in die Software;

b) Fremdsoftware oder Fremdsysteme, für die der Anbieter nicht verantwortlich ist;

c) Bedienungsfehler, missbräuchliche oder nicht autorisierte Nutzung;

d) Hardwaredefekte;

e) eine Nutzung außerhalb der dokumentierten Systemvoraussetzungen; oder

f) sonstige Umstände aus dem Verantwortungsbereich des Kunden.

4.11 Vor-Ort-Einsätze, individuelle Beratung, Schulungen sowie die Einrichtung oder Wartung von Fremdsystemen sind nur geschuldet, wenn sie gesondert vereinbart wurden.

§ 5 Minor Updates, Major Updates und neue Produktgenerationen

5.1 „Minor Updates“ im Sinne dieser AGB sind die Beseitigung von Programmfehlern (Bugfixes), Sicherheitsaktualisierungen sowie geringfügige technische und funktionale Anpassungen, soweit diese der Aufrechterhaltung von Stabilität, Sicherheit und Kompatibilität der bestehenden Software dienen und keine wesentliche Erweiterung oder grundlegende Änderung des Produkts darstellen.

5.2 „Major Updates“ im Sinne dieser AGB sind neue Hauptversionen oder wesentliche Weiterentwicklungen der Software, die insbesondere neue Hauptfunktionen oder Module, erhebliche Erweiterungen des Funktionsumfangs oder grundlegende technische, architektonische oder konzeptionelle Änderungen enthalten. Ein Major Update wird nicht dadurch zum Minor Update, dass es zugleich Fehlerbehebungen, Sicherheitsanpassungen oder einzelne geringfügige Änderungen enthält.

5.3 Beim Einmalkauf sind Minor Updates für einen Zeitraum von zwölf (12) Monaten ab Bereitstellung der erworbenen Vollversion im Kaufpreis enthalten. Nach Ablauf dieses Zeitraums besteht kein vertraglicher Anspruch auf weitere Minor Updates oder sonstige Aktualisierungen, sofern kein gesonderter Pflege- oder Wartungsvertrag abgeschlossen wird. Gesetzliche Mängelrechte bleiben unberührt.

5.4 Beim Abonnement sind Minor Updates für die Dauer der jeweiligen Vertragslaufzeit im vereinbarten Abonnemententgelt enthalten.

Einmalkauf: kein Anspruch auf Major Updates oder neue Produktgenerationen

5.5 Beim Einmalkauf besteht kein Anspruch auf Major Updates, neue Hauptversionen, neue Module, neue Produktgenerationen oder sonstige wesentliche Funktionserweiterungen. Dies gilt unabhängig davon, ob eine solche Weiterentwicklung während oder nach dem in Ziffer 5.3 genannten Zeitraum veröffentlicht wird.

5.6 Beim Einmalkauf besteht insbesondere kein Anspruch auf eine zukünftige Cloud-, Web- oder SaaS-Version von CourtBill, auf deren Nutzung oder auf eine Migration der erworbenen Desktop-Version in eine solche Bereitstellungsform. Der Anbieter kann solche Produkte oder Leistungen gesondert anbieten und von einer zusätzlichen Vergütung sowie dem Abschluss eines neuen oder ergänzenden Vertrages abhängig machen.

Abonnement: Major Updates und möglicher Wechsel auf Cloud/Web/SaaS

5.7 Beim Abonnement sind Major Updates, neue Module oder neue Produktgenerationen nur dann Bestandteil des geschuldeten Leistungsumfangs, wenn der Anbieter sie ausdrücklich dem gebuchten Tarif oder der bestehenden Produktgeneration zuordnet. Ein Anspruch auf bestimmte zukünftige Funktionen, Major Updates, Module oder Produktgenerationen besteht nicht.

5.8 Entwickelt oder betreibt der Anbieter eine Cloud-, Web- oder SaaS-Version von CourtBill, kann er Kunden mit einem zu diesem Zeitpunkt bestehenden Abonnement einen Wechsel auf diese Bereitstellungsform anbieten. Ein Anspruch auf ein solches Angebot oder auf einen Wechsel besteht nicht.

5.9 Ein angebotener Wechsel auf eine Cloud-, Web- oder SaaS-Version setzt insbesondere voraus, dass die Umstellung für den jeweiligen Kunden technisch möglich ist und die erforderlichen Daten und Funktionen mit vertretbarem technischem Aufwand übernommen oder bereitgestellt werden können. Ein Anspruch auf die technische Herstellung einer Migrationsmöglichkeit, auf die vollständige Übernahme sämtlicher Daten, Einstellungen oder Funktionen oder auf die unveränderte Fortführung aller Eigenschaften der bisherigen Desktop-Version besteht nicht.

5.10 Ein Wechsel auf eine andere Produkt- oder Bereitstellungsform erfolgt nicht automatisch. Er setzt eine gesonderte Vereinbarung voraus. Der Anbieter informiert den Kunden vor einem Wechsel über den vorgesehenen Leistungsumfang sowie über etwaige abweichende technische Voraussetzungen, Preise und Vertragsbedingungen. Bis zum Wirksamwerden einer solchen Vereinbarung richtet sich das bestehende Vertragsverhältnis nach den bislang vereinbarten Leistungen, vorbehaltlich einer wirksamen Beendigung nach den vertraglichen oder gesetzlichen Bestimmungen.

Weitere nicht inbegriffene Leistungen

5.11 Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, sind insbesondere nicht im vereinbarten Entgelt enthalten:

a) neue oder wesentlich erweiterte Schnittstellen zu Drittsystemen;

b) Migrationsleistungen und Datenübernahmen;

c) Individualanpassungen und kundenspezifische Entwicklungen;

d) Beratungs- und Schulungsleistungen; sowie

e) sonstige projektbezogene Zusatzleistungen.

5.12 Leistungen nach Ziffer 5.11 sowie sonstige nach diesem § 5 nicht geschuldete Leistungen werden nur aufgrund einer gesonderten Vereinbarung und gegen gesonderte Vergütung erbracht.

5.13 Soweit keine gesonderte Vereinbarung besteht, entscheidet der Anbieter über Art, Inhalt, Umfang und Zeitpunkt solcher Weiterentwicklungen, die nach den vorstehenden Regelungen nicht geschuldet sind. Zwingende gesetzliche Mängelrechte des Kunden bleiben unberührt.

§ 6 Nutzungsrechte

6.1 Beim Einmalkauf erhält der Kunde nach vollständiger Zahlung ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht an der erworbenen Softwareversion auf unbestimmte Zeit. Umfang, Anzahl zulässiger Nutzer und Geräte sowie etwaige technische Beschränkungen ergeben sich aus dem jeweiligen Lizenzvertrag bzw. der Produktbeschreibung.

6.2 Beim Abonnement erhält der Kunde für die Dauer der vereinbarten Vertragslaufzeit ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht im vereinbarten Umfang. Mit Ende des Abonnements endet das vertragliche Nutzungsrecht, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

6.3 Soweit eine Lizenz als Named-User-Lizenz ausgestaltet ist, darf sie nur von der jeweils zugeordneten Person genutzt werden. Die Nutzung auf mehreren Geräten ist nur im vertraglich vereinbarten Umfang zulässig.

6.4 Die Nutzung von CourtBill ist ausschließlich im Rahmen der gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen beruflichen Tätigkeit des Kunden gestattet. Der Kunde ist berechtigt, CourtBill für seine eigene berufliche Tätigkeit zu verwenden, insbesondere zur Bearbeitung von Mandaten, Aufträgen und Verfahren seiner eigenen Auftraggeber sowie zur Erstellung und Weitergabe der mit CourtBill erzeugten Rechnungen, Unterlagen, Auswertungen und sonstigen Arbeitsergebnisse.

6.5 Nicht gestattet sind insbesondere die Vermietung, Unterlizenzierung, öffentliche Zugänglichmachung oder sonstige Überlassung der Software an Dritte außerhalb des vertraglich vereinbarten Nutzungsumfangs. Zwingende gesetzliche Rechte, insbesondere nach den §§ 69d und 69e UrhG sowie gesetzlich zulässige Fälle der Weiterveräußerung dauerhaft eingeräumter Softwarelizenzen, bleiben unberührt.

6.6 Dekompilierung, Bearbeitung, Vervielfältigung oder sonstige technische Eingriffe sind nur zulässig, soweit sie gesetzlich zwingend erlaubt oder ausdrücklich vereinbart sind.

6.7 Der Anbieter ist berechtigt, angemessene technische Schutzmaßnahmen zur Einhaltung des vereinbarten Lizenzumfangs einzusetzen. Bei erheblichen schuldhaften Verstößen gegen Nutzungs- oder Lizenzbestimmungen kann der Anbieter nach vorheriger Abmahnung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Abhilfefrist die ihm gesetzlich zustehenden Maßnahmen ergreifen. Eine vorherige Fristsetzung ist entbehrlich, wenn sie gesetzlich nicht erforderlich oder dem Anbieter unzumutbar ist.

§ 7 Mitwirkungspflichten des Kunden

7.1 Der Kunde ist für die rechtmäßige Nutzung der Software sowie für die Einhaltung der auf seine Tätigkeit anwendbaren gesetzlichen und berufsrechtlichen Vorschriften verantwortlich.

7.2 Der Kunde hat die Systemvoraussetzungen einzuhalten, Zugangsdaten und Lizenzinformationen vor unbefugtem Zugriff zu schützen und angemessene Sicherheitsmaßnahmen auf seinen Systemen zu treffen.

7.3 Soweit die von CourtBill verarbeiteten Daten im Einflussbereich des Kunden gespeichert werden, ist der Kunde verpflichtet, regelmäßige und dem Schutzbedarf angemessene Datensicherungen zu erstellen und deren Wiederherstellbarkeit in angemessenen Abständen zu prüfen.

7.4 Bei Fehlermeldungen stellt der Kunde dem Anbieter die zur Fehleranalyse erforderlichen Informationen und Unterlagen im zumutbaren Umfang zur Verfügung.

7.5 Der Kunde darf keine Software, Techniken oder Verfahren einsetzen, die geeignet sind, die Sicherheit, Integrität oder Funktionsfähigkeit von CourtBill oder den Lizenzschutz unzulässig zu beeinträchtigen.

§ 8 Preise und Zahlungsbedingungen

8.1 Die für die jeweilige Lizenz, den Tarif oder eine Zusatzleistung geschuldete Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. Vertrag. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt.

8.2 Beim Einmalkauf ist der vereinbarte Kaufpreis einmalig zu zahlen. Beim Abonnement ist die Vergütung für den vereinbarten Abrechnungszeitraum im Voraus zu zahlen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Abrechnung bei Abonnements jährlich.

8.3 Rechnungen sind mit Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern auf der Rechnung oder im Vertrag kein abweichendes Zahlungsziel angegeben ist. Zulässige Zahlungsmethoden ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot oder der Rechnung.

8.4 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Verzugsfolgen. Bei Entgeltforderungen zwischen Unternehmern kann insbesondere der gesetzliche Verzugszinssatz nach § 288 Abs. 2 BGB sowie die gesetzliche Verzugspauschale verlangt werden.

8.5 Bei einem laufenden Abonnement darf der Anbieter nach vorheriger Ankündigung die weitere Leistungserbringung bzw. den Zugriff auf abonnementgebundene Funktionen vorübergehend sperren, wenn der Kunde trotz Fälligkeit und angemessener Zahlungsfrist in erheblichem Zahlungsverzug ist. Die Sperre wird nach Ausgleich der fälligen Beträge unverzüglich aufgehoben, soweit kein weiterer Sperrgrund besteht.

8.6 Der Kunde darf nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder aus demselben Vertragsverhältnis stammenden Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht darf nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausgeübt werden.

8.7 Der Anbieter kann wiederkehrende Abonnementpreise höchstens einmal innerhalb von zwölf Monaten anpassen, soweit sich nach Vertragsschluss die für die Leistungserbringung maßgeblichen Kosten – insbesondere für technische Infrastruktur, Fremdlizenzen, Personal, Kundenservice oder gesetzlich erforderliche Maßnahmen – insgesamt verändern. Kostensteigerungen und Kostenersparnisse sind angemessen gegeneinander zu berücksichtigen; eine Preiserhöhung darf die tatsächliche Kostensteigerung nicht übersteigen. Sinken die genannten Kosten nach einer vorangegangenen Preisanpassung nachhaltig, ist der Anbieter verpflichtet, die Abonnementpreise in entsprechendem Umfang zu senken.

8.8 Eine Preiserhöhung wird frühestens zum Beginn des nächsten Verlängerungszeitraums des betroffenen Abonnements wirksam und wird dem Kunden mindestens drei Monate vor ihrem Wirksamwerden in Textform mitgeteilt. Der Kunde ist berechtigt, das betroffene Abonnement bis zum Wirksamwerden der Erhöhung zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens in Textform zu kündigen. Auf dieses Recht wird in der Mitteilung hingewiesen.

§ 9 Vertragslaufzeit und Kündigung

9.1 Ein Einmalkauf begründet – vorbehaltlich vollständiger Zahlung – ein zeitlich unbefristetes Nutzungsrecht an der erworbenen Softwareversion gemäß § 6. Ein gegebenenfalls zusätzlich abgeschlossener Pflege- oder Wartungsvertrag hat eine davon getrennte Laufzeit.

9.2 Für Abonnements gilt die im jeweiligen Vertrag festgelegte Mindestvertragslaufzeit. Sofern nichts anderes vereinbart ist, verlängert sich das Abonnement jeweils um den im Vertrag bestimmten Verlängerungszeitraum, höchstens jedoch um zwölf Monate, wenn es nicht von einer Partei spätestens einen Monat vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit in Textform gekündigt wird.

9.3 Während einer vereinbarten festen Vertragslaufzeit ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist.

9.4 Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für den Anbieter kann insbesondere vorliegen, wenn der Kunde trotz Mahnung und angemessener Nachfrist mit einem erheblichen Teil der geschuldeten Vergütung in Verzug bleibt oder erheblich bzw. wiederholt gegen Lizenz- und Nutzungsbestimmungen verstößt und den Verstoß trotz Abmahnung nicht innerhalb angemessener Frist abstellt.

9.5 Mit Beendigung eines Abonnements endet das hierauf beruhende Nutzungsrecht. Die Beendigung eines Pflege- oder Wartungsvertrages lässt ein aus einem Einmalkauf bereits erworbenes dauerhaftes Nutzungsrecht an der erworbenen Softwareversion unberührt.

§ 10 Mängelrechte

10.1 Bei Mängeln stehen dem Kunden die gesetzlichen Mängelrechte nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu.

10.2 Der Anbieter ist zunächst zur Nacherfüllung berechtigt. Die Nacherfüllung kann nach Wahl des Anbieters durch Fehlerbeseitigung, Bereitstellung einer korrigierten Version oder einen geeigneten Workaround erfolgen, sofern dieser die vertragsgemäße Nutzung der Software dauerhaft und in zumutbarer Weise sicherstellt. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie dem Kunden unzumutbar, stehen dem Kunden die gesetzlichen weiteren Rechte zu.

10.3 Kein Mangel liegt vor, soweit eine Beeinträchtigung ausschließlich auf einer nicht vertragsgemäßen Nutzung, einer vom Kunden oder Dritten vorgenommenen nicht freigegebenen Änderung, nicht unterstützter Hard- oder Software oder sonstigen Umständen aus dem Verantwortungsbereich des Kunden beruht.

10.4 Bei einem Einmalkauf verjähren Mängelansprüche – soweit gesetzlich zulässig – zwölf Monate nach Bereitstellung der Software. Die Verkürzung gilt nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei ausdrücklich übernommenen Garantien sowie für Schadensersatzansprüche, für die nach § 11 unbeschränkt gehaftet wird.

10.5 Bei einem Abonnement gelten für während der Vertragslaufzeit auftretende Mängel die gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen AGB nicht wirksam etwas anderes geregelt ist.

§ 11 Haftung

11.1 Der Anbieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie.

11.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

11.3 Im Übrigen ist die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

11.4 Soweit der Kunde nach § 7.3 zu angemessenen Datensicherungen verpflichtet ist und der Anbieter einen Datenverlust lediglich leicht fahrlässig verursacht, ist die Haftung auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung angefallen wäre. Die Haftungsregelungen der Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.

11.5 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters.

11.6 Für Leistungsstörungen aufgrund von Ereignissen außerhalb des zumutbaren Einfluss- und Verantwortungsbereichs des Anbieters, insbesondere höherer Gewalt, haftet der Anbieter nur, soweit ihn ein eigenes Verschulden trifft.

§ 12 Datenschutz und Vertraulichkeit

12.1 Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Anbieter erfolgt nach den anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Ergänzende Informationen ergeben sich aus der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung des Anbieters.

12.2 Soweit CourtBill als Desktop-Software Daten ausschließlich lokal auf Systemen des Kunden verarbeitet und der Anbieter keinen Zugriff auf diese Daten erhält, ist der Kunde für die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der von ihm vorgenommenen Verarbeitung verantwortlich.

12.3 Soweit der Anbieter im Rahmen gesonderter Leistungen personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet und die Voraussetzungen des Art. 28 DSGVO vorliegen, schließen die Parteien vor Beginn dieser Verarbeitung eine erforderliche Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.

12.4 Die Parteien behandeln ihnen im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis bekannt werdende vertrauliche Informationen geheim und verwenden sie ausschließlich für die Durchführung des Vertrages. Die Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die nachweislich öffentlich bekannt sind oder ohne Vertragsverletzung öffentlich werden, der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren, von einem berechtigten Dritten offenbart wurden oder aufgrund zwingender gesetzlicher oder behördlicher Anordnung offengelegt werden müssen.

12.5 Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt auch nach Vertragsende fort. Für Geschäftsgeheimnisse gilt sie solange, wie die Voraussetzungen für deren Schutz bestehen.

§ 13 Vertragsübernahme

13.1 Der Anbieter ist berechtigt, den Vertrag mit einer Ankündigungsfrist von mindestens vier Wochen auf ein verbundenes Unternehmen oder einen Rechtsnachfolger zu übertragen, sofern hierdurch die wesentlichen Rechte des Kunden nicht unangemessen beeinträchtigt werden.

13.2 Führt die Vertragsübernahme für den Kunden zu einer wesentlichen nachteiligen Änderung seiner vertraglichen Position, ist der Kunde berechtigt, das betroffene Dauerschuldverhältnis innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung zum Zeitpunkt der Vertragsübernahme in Textform außerordentlich zu kündigen. Auf dieses Recht wird in der Mitteilung hingewiesen.

§ 14 Änderungen dieser AGB

14.1 Der Anbieter kann diese AGB für künftig abzuschließende Verträge jederzeit ändern.

14.2 Für bereits bestehende Verträge darf der Anbieter rein redaktionelle Änderungen sowie solche Anpassungen vornehmen, die aufgrund zwingender gesetzlicher Änderungen oder rechtskräftiger gerichtlicher bzw. behördlicher Vorgaben erforderlich sind, sofern hierdurch das vertragliche Gleichgewicht nicht zum Nachteil des Kunden wesentlich verändert wird. Der Anbieter informiert den Kunden hierüber rechtzeitig in Textform.

14.3 Sonstige Änderungen dieser AGB mit Wirkung für ein bestehendes Vertragsverhältnis bedürfen der Vereinbarung der Parteien. Eine Änderung wesentlicher Leistungspflichten, des vereinbarten Preismodells, der Haftungsregelungen oder der Vertragslaufzeit erfolgt nicht allein aufgrund einer einseitigen AGB-Änderung.

§ 15 Schlussbestimmungen

15.1 Für sämtliche Vertragsbeziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

15.2 Erfüllungsort ist, soweit gesetzlich zulässig und vertraglich nichts anderes vereinbart ist, der Sitz des Anbieters.

15.3 Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Sitz des Anbieters ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen; § 38 ZPO bleibt unberührt.

15.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder nicht Vertragsbestandteil sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen oder nicht einbezogenen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.